März 2009

Rechtsanwältin Gabriele Sorgler

Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz

Monatsarchiv für März 2009

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährungsfrist im Bußgeldbereich beträgt 3 Monate. Dies bezieht sich nur auf Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsrecht. Die Verjährungsfrist von 3 Monaten kann unterbrochen werden. Dies hat stets zur Folge, dass die Frist erneut von vorn zu laufen beginnt. Am häufigsten wird die Frist bei Bußgeldsachen mit der Ãœbersendung der schriftlichen Anhörung unterbrochen. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Zugang der Anhörung entscheidend ist, sondern deren Ausstellungsdatum. Fällt das Datum noch in die Frist der 3 Monate, ist die Verjährung wirksam unterbrochen und beginnt erst ab dem Tag der Ausstellung erneut zu laufen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nur für denjenigen ein, dem die Anhörung namentlich zugeschickt wurde. Richtet sie sich an den Halter eines Fahrzeuges der das Fahrzeug aber nicht gefahren hat, wird sie nicht für den tatsächlichen Lenker unterbrochen. D.h., die Bußgeldstelle muss innerhalb von 3 Monaten den Fahrer ermitteln und anhören. Der Erlass des Bußgeldbescheides bringt eine neue Verjährungsfrist mit sich. Diese dauert dann 6 Monate.