Rechtsanwältin Gabriele Sorgler
Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz
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Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verjährungsfrist im Bußgeldbereich beträgt 3 Monate. Dies bezieht sich nur auf Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsrecht. Die Verjährungsfrist von 3 Monaten kann unterbrochen werden. Dies hat stets zur Folge, dass die Frist erneut von vorn zu laufen beginnt. Am häufigsten wird die Frist bei Bußgeldsachen mit der Übersendung der schriftlichen Anhörung unterbrochen. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Zugang der Anhörung entscheidend ist, sondern deren Ausstellungsdatum. Fällt das Datum noch in die Frist der 3 Monate, ist die Verjährung wirksam unterbrochen und beginnt erst ab dem Tag der Ausstellung erneut zu laufen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nur für denjenigen ein, dem die Anhörung namentlich zugeschickt wurde. Richtet sie sich an den Halter eines Fahrzeuges der das Fahrzeug aber nicht gefahren hat, wird sie nicht für den tatsächlichen Lenker unterbrochen. D.h., die Bußgeldstelle muss innerhalb von 3 Monaten den Fahrer ermitteln und anhören. Der Erlass des Bußgeldbescheides bringt eine neue Verjährungsfrist mit sich. Diese dauert dann 6 Monate.
Es kann jetzt jederzeit passieren: nächtlicher Frost, plötzlicher Wintereinbruch; hier ein paar Tipps:
Eiskratzer und Bürste sollten abends mit nach Hause genommen werden, dann fällt beim Türöffnen am nächsten morgen kein Schnee ins Fahrzeug.
Sprühen sie alle Scheiben vor dem Nachtparken mit Klarsichtmittel ein, so geht das unbeliebte Kratzen um vieles leichter.
Nehmen sie abends die Scheibenwischer von der Scheibe. Beim Kratzen über noch vereiste Scheiben können die Gummilippen der Wischblätter erheblich beschädigt werden. Bei angeklebten Scheibenwischern und deren Betätigung kann es zur Beschädigung des Scheibenwischermotors, jedenfalls der Sicherung des Scheibenwischermotors kommen.
Ein Ankleben der Wischerblätter kann auch dadurch umgangen werden, dass zwischen selbige und die Scheibe abends ein Stück Pappe gelegt wird.
Benutzen sie zunächst die geriffelte Seite des Eiskratzers, angeraut lässt sich dickes Eis besser abtragen. Kratzen sie am besten zuerst waagerecht und dann von oben nach unten.
Wildunfälle – Vorsicht ist zwar das ganze Jahr geboten, zur Erinnerung aber gerade jetzt im Herbst:
Für Schäden, die durch eine Kollision mit Haarwild entstehen, ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Für Vollkaskoversicherte ist wichtig, dass die Vollkaskoversicherung immer eine Teilkaskoversicherung beinhaltet, jedoch wirkt sich ein entstandener Wildschaden in keiner Weise auf den Schadenfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung aus.
Ist es zu einem Unfall mit Wild gekommen, sollte sofort die Polizei gerufen werden und eine Bescheinigung über den Wildunfall ausgestellt werden. Nicht selten ereignen sich Unfälle mit Haarwild (beispielsweise Wildschwein, Fuchs, Reh oder Hase) ohne das es zu einem Zusammenstoß mit dem Tier kommt. Der Fahrzeugführer erschreckt und verreißt das Lenkrad. Es gibt auch viele Fahrzeugführer, die dem Tier bewusst ausweichen, um größeren Schaden zu vermeiden. Zu beachten ist, dass die Teilkaskoversicherung nur zahlt, wenn der Fahrzeugführer nachweisen kann, dass das Ausweichen als Maßnahme erforderlich war, um größeren Schaden zu vermeiden. Gemäß der geltenden Rechtsprechung muss der Fahrzeugführer dafür den Zusammenprall mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch vermieden haben. Wer für ein kleineres Tier bremst, muss nicht unbedingt ohne Versicherungsschutz bleiben. Die Vollkaskoversicherung trägt im allgemeinen die Kosten eines nicht selbst verschuldeten Unfalls, solange dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Nicht immer hat derjenige der auffährt, die Schuld!
Der bei einem Auffahrunfall geltende Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden hat dann keine Geltung, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, um links abzubiegen.
Die Annahme, dass stets derjenige Schuld habe, der aufgefahren ist, weil er unachtsam bzw. mit einem zu geringen Sicherheitsabstand gefahren ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn beide Fahrzeuge „solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrzeugbewegungen haben einstellen können“ urteilte das Kammergericht Berlin.
Ist es jedoch erst kurz vor dem Unfall zu einem Spurwechsel des Vorausfahrenden gekommen, so trägt dieser durch Herbeiführung dieser tückischen Verkehrssituation die Kosten für die beschädigten Fahrzeuge allein (Kammergericht Berlin – 12 U 194/06).