Verkehrsrecht

Rechtsanwältin Gabriele Sorgler

Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz

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Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährungsfrist im Bußgeldbereich beträgt 3 Monate. Dies bezieht sich nur auf Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsrecht. Die Verjährungsfrist von 3 Monaten kann unterbrochen werden. Dies hat stets zur Folge, dass die Frist erneut von vorn zu laufen beginnt. Am häufigsten wird die Frist bei Bußgeldsachen mit der Ãœbersendung der schriftlichen Anhörung unterbrochen. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Zugang der Anhörung entscheidend ist, sondern deren Ausstellungsdatum. Fällt das Datum noch in die Frist der 3 Monate, ist die Verjährung wirksam unterbrochen und beginnt erst ab dem Tag der Ausstellung erneut zu laufen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nur für denjenigen ein, dem die Anhörung namentlich zugeschickt wurde. Richtet sie sich an den Halter eines Fahrzeuges der das Fahrzeug aber nicht gefahren hat, wird sie nicht für den tatsächlichen Lenker unterbrochen. D.h., die Bußgeldstelle muss innerhalb von 3 Monaten den Fahrer ermitteln und anhören. Der Erlass des Bußgeldbescheides bringt eine neue Verjährungsfrist mit sich. Diese dauert dann 6 Monate.

Der neue Bußgeldkatalog ab 01.02.2009

Die auffälligste Ãnderung liegt in der künftigen Zweiteilung des Katalogs, wonach auch Verkehrsverstöße, die normalerweise nur vorsätzlich begangen werden können, Bestandteil des Bußgeldkatalogs sind. Die für diese Vorsatztaten geltenden Regelbußen befinden sich im 2. Abschnitt.

Der deutlich umfangreichere 1. Abschnitt listet die Bußgelder für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten auf. Eine weitere Zweiteilung bleibt bestehen, wird aber noch augenfälliger  während sich im Bagatellbereich von bis zu 35,00 €  kaum etwas ändert, fangen die Bußgelder häufig bei 70,00 €  an.

Der Verordnungsgeber hat sich offenbar an der 70-Euro-Grenze des voraussichtlich 2009 in Kraft tretenden EU-Vollstreckungsabkommens orientiert und will damit sicherstellen, dass für die unfallträchtigen Verkehrsverstöße auch im EU-Ausland ansässige Verkehrssünder zur Kasse gebeten werden können.

Bei den Fahrverboten und bei den Punkten hat sich erstaunlicherweise nichts geändert. Nachfolgend eine kleine Übersicht über ausgewählte Ãnderungen:

VerstoßGeldbuße bisherGeldbuße neuPunkte / Fahrverbot
Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 80 km/h & bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes40,00 €75,00 €Punktezahl: 1
Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 130 km/h &“ bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes60,00 €100,00 €Punktezahl: 2
Führen eine Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr250,00 €500,00 €Punktezahl: 4, Fahrverbot: 1 Monat
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten50,00 €70,00 €Punktezahl: 3
Überholen obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war oder bei unklarer Verkehrslage50,00 €100,00 €Punktezahl: 3
Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei andauernder Rotphase über 1 Sekunde125,00 €200,00 €Punktezahl: 4, Fahrverbot: 1 Monat
Verbotswidriges Benutzen von Mobil- oder Autotelefonen als Fahrzeugführer40,00 €keine ÄnderungPunktezahl: 1

Es kann jetzt jederzeit passieren: nächtlicher Frost, plötzlicher Wintereinbruch; hier ein paar Tipps:

Eiskratzer und Bürste sollten abends mit nach Hause genommen werden, dann fällt beim Türöffnen am nächsten morgen kein Schnee ins Fahrzeug.

Sprühen sie alle Scheiben vor dem Nachtparken mit Klarsichtmittel ein, so geht das unbeliebte Kratzen um vieles leichter.

Nehmen sie abends die Scheibenwischer von der Scheibe. Beim Kratzen über noch vereiste Scheiben können die Gummilippen der Wischblätter erheblich beschädigt werden. Bei angeklebten Scheibenwischern und deren Betätigung kann es zur Beschädigung des Scheibenwischermotors, jedenfalls der Sicherung des Scheibenwischermotors kommen.

Ein Ankleben der Wischerblätter kann auch dadurch umgangen werden, dass zwischen selbige und die Scheibe abends ein Stück Pappe gelegt wird.

Benutzen sie zunächst die geriffelte Seite des Eiskratzers, angeraut lässt sich dickes Eis besser abtragen. Kratzen sie am besten zuerst waagerecht und dann von oben nach unten.

Wildunfälle – Vorsicht ist zwar das ganze Jahr geboten, zur Erinnerung aber gerade jetzt im Herbst:

Für Schäden, die durch eine Kollision mit Haarwild entstehen, ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Für Vollkaskoversicherte ist wichtig, dass die Vollkaskoversicherung immer eine Teilkaskoversicherung beinhaltet, jedoch wirkt sich ein entstandener Wildschaden in keiner Weise auf den Schadenfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung aus.

Ist es zu einem Unfall mit Wild gekommen, sollte sofort die Polizei gerufen werden und eine Bescheinigung über den Wildunfall ausgestellt werden. Nicht selten ereignen sich Unfälle mit Haarwild (beispielsweise Wildschwein, Fuchs, Reh oder Hase) ohne das es zu einem Zusammenstoß mit dem Tier kommt. Der Fahrzeugführer erschreckt und verreißt das Lenkrad. Es gibt auch viele Fahrzeugführer, die dem Tier bewusst ausweichen, um größeren Schaden zu vermeiden. Zu beachten ist, dass die Teilkaskoversicherung nur zahlt, wenn der Fahrzeugführer nachweisen kann, dass das Ausweichen als Maßnahme erforderlich war, um größeren Schaden zu vermeiden. Gemäß der geltenden Rechtsprechung muss der Fahrzeugführer dafür den Zusammenprall mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch vermieden haben. Wer für ein kleineres Tier bremst, muss nicht unbedingt ohne Versicherungsschutz bleiben. Die Vollkaskoversicherung trägt im allgemeinen die Kosten eines nicht selbst verschuldeten Unfalls, solange dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Nicht immer hat derjenige der auffährt, die Schuld!

Der bei einem Auffahrunfall geltende Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden hat dann keine Geltung, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, um links abzubiegen.

Die Annahme, dass stets derjenige Schuld habe, der aufgefahren ist, weil er unachtsam bzw. mit einem zu geringen Sicherheitsabstand gefahren ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn beide Fahrzeuge “solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrzeugbewegungen haben einstellen können” urteilte das Kammergericht Berlin.

Ist es jedoch erst kurz vor dem Unfall zu einem Spurwechsel des Vorausfahrenden gekommen, so trägt dieser durch Herbeiführung dieser tückischen Verkehrssituation die Kosten für die beschädigten Fahrzeuge allein (Kammergericht Berlin § 12 U 194/06).