aktuelle Urteile

Rechtsanwältin Gabriele Sorgler

Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz

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Nicht immer hat derjenige der auffährt, die Schuld!

Donnerstag, den 20. November 2008

Der bei einem Auffahrunfall geltende Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden hat dann keine Geltung, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, um links abzubiegen.

Die Annahme, dass stets derjenige Schuld habe, der aufgefahren ist, weil er unachtsam bzw. mit einem zu geringen Sicherheitsabstand gefahren ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn beide Fahrzeuge „solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrzeugbewegungen haben einstellen können“ urteilte das Kammergericht Berlin.

Ist es jedoch erst kurz vor dem Unfall zu einem Spurwechsel des Vorausfahrenden gekommen, so trägt dieser durch Herbeiführung dieser tückischen Verkehrssituation die Kosten für die beschädigten Fahrzeuge allein (Kammergericht Berlin – 12 U 194/06).