neue Gesetze

Rechtsanwältin Gabriele Sorgler

Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz

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Weitreichende Änderungen im Familienrecht

Am 01.09.2009 wird das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft treten. Das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit – FGG – wird außer Kraft treten. Von der Reform werden grundlegende Verfahrensgesetze wie das Gerichtsverfassungsgesetz, das Rechtspflegergesetz und die Zivilprozessordnung samt Einführungsgesetz betroffen sein.

Die Änderungen in der Gerichtsverfassung haben weitreichende Bedeutung. Die Vormundschaftsgerichte werden abgeschafft und ihre Zuständigkeiten werden zum Teil den Familiengerichten, zum Teil neu zu errichtenden Betreuungsgerichten zugeordnet. Die Familiengerichte erhalten einen größeren Zuständigkeitsbereich. Neben der Erweiterung der Kindschaftssachen wird eine zusätzliche Kategorie „sonstige Familiensachen“ eingeführt.

Weitere Reformgesetze stehen an, obwohl derzeit noch nicht endgültig feststeht, ob und wann sie in Kraft treten, ist die Reform des Versorgungsausgleichs, die Reform des Zugewinnausgleichs und die Reform der Regelung von Hausrat und Ehewohnung bei Scheidung vorgesehen. Bereits in Kraft getreten ist zum 01.01.2009 das Personenstandsgesetz, dass das Verbot der kirchlichen Voraustrauung nicht mehr kennt.

Änderungen hat auch der Kindesunterhalt erfahren. Das Gesetz zur Förderung von familien- und haushaltsnahen Dienstleistungen sieht eine Erhöhung des steuerlichen Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das den Mindestunterhalt bestimmt, vor. Durch dieses Gesetz ist zudem das Kindergeld ab 01.01.2009 erhöht worden und zwar wie folgt:

für dasErhöhung um monatlichvonauf
1. und 2. Kindje 10,00 €154,00 €164,00 €
3. Kind16,00 €154,00 €170,00 €
4. und weitere Kinderje 16,00 €179,00 €195,00 €

Über die weiteren rechtlichen Entwicklungen werden wir in unseren nächsten Blogs informieren.

Der neue Bußgeldkatalog ab 01.02.2009

Die auffälligste Änderung liegt in der künftigen Zweiteilung des Katalogs, wonach auch Verkehrsverstöße, die normalerweise nur vorsätzlich begangen werden können, Bestandteil des Bußgeldkatalogs sind. Die für diese Vorsatztaten geltenden Regelbußen befinden sich im 2. Abschnitt.

Der deutlich umfangreichere 1. Abschnitt listet die Bußgelder für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten auf. Eine weitere Zweiteilung bleibt bestehen, wird aber noch augenfälliger – während sich im Bagatellbereich von bis zu 35,00 € kaum etwas ändert, fangen die Bußgelder häufig bei 70,00 € an.

Der Verordnungsgeber hat sich offenbar an der 70-Euro-Grenze des voraussichtlich 2009 in Kraft tretenden EU-Vollstreckungsabkommens orientiert und will damit sicherstellen, dass für die unfallträchtigen Verkehrsverstöße auch im EU-Ausland ansässige Verkehrssünder zur Kasse gebeten werden können.

Bei den Fahrverboten und bei den Punkten hat sich erstaunlicherweise nichts geändert. Nachfolgend eine kleine Übersicht über ausgewählte Änderungen:

VerstoßGeldbußebisherGeldbußeneuPunkte /Fahrverbot
Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 80 km/h – bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes40,00 €75,00 €Punktezahl: 1
Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 130 km/h – bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes60,00 €100,00 €Punktezahl: 2
Führen eine Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr250,00 €500,00 €Punktezahl: 4, Fahrverbot: 1 Monat
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten50,00 €70,00 €Punktezahl: 3
Überholen obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war oder bei unklarer Verkehrslage50,00 €100,00 €Punktezahl: 3
Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei andauernder Rotphase über 1 Sekunde125,00 €200,00 €Punktezahl: 4, Fahrverbot: 1 Monat
Verbotswidriges Benutzen von Mobil- oder Autotelefonen als Fahrzeugführer40,00 €keine ÄnderungPunktezahl: 1

Das neue Verfahren zu Klärung der leiblichen Abstammung

Am 21.02.2008 hat der Bundestag das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ verabschiedet. Das Gesetz ist am 01.04.2008 in Kraft getreten und gibt gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB n.F. Vater, Mutter und Kind nunmehr das Recht, von dem jeweils anderen Familienmitgliedern die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Duldung einer hierfür geeigneten Probeentnahme zu verlangen. Diese Ansprüche bestehen neben und völlig unabhängig von dem abstammungsrechtlichen Statusverfahren. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist nicht die Korrektur oder Feststellung der statusrechtlichen Zuordnung eines Kindes wie bei einer Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung, sondern allein die tatsächliche Klärung der genetischen Abstammungsverhältnisse.