Familienrecht

Rechtsanwältin Gabriele Sorgler

Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz

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Weitreichende Änderungen im Familienrecht

Am 01.09.2009 wird das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft treten. Das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit – FGG – wird außer Kraft treten. Von der Reform werden grundlegende Verfahrensgesetze wie das Gerichtsverfassungsgesetz, das Rechtspflegergesetz und die Zivilprozessordnung samt Einführungsgesetz betroffen sein.

Die Änderungen in der Gerichtsverfassung haben weitreichende Bedeutung. Die Vormundschaftsgerichte werden abgeschafft und ihre Zuständigkeiten werden zum Teil den Familiengerichten, zum Teil neu zu errichtenden Betreuungsgerichten zugeordnet. Die Familiengerichte erhalten einen größeren Zuständigkeitsbereich. Neben der Erweiterung der Kindschaftssachen wird eine zusätzliche Kategorie „sonstige Familiensachen“ eingeführt.

Weitere Reformgesetze stehen an, obwohl derzeit noch nicht endgültig feststeht, ob und wann sie in Kraft treten, ist die Reform des Versorgungsausgleichs, die Reform des Zugewinnausgleichs und die Reform der Regelung von Hausrat und Ehewohnung bei Scheidung vorgesehen. Bereits in Kraft getreten ist zum 01.01.2009 das Personenstandsgesetz, dass das Verbot der kirchlichen Voraustrauung nicht mehr kennt.

Änderungen hat auch der Kindesunterhalt erfahren. Das Gesetz zur Förderung von familien- und haushaltsnahen Dienstleistungen sieht eine Erhöhung des steuerlichen Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das den Mindestunterhalt bestimmt, vor. Durch dieses Gesetz ist zudem das Kindergeld ab 01.01.2009 erhöht worden und zwar wie folgt:

für dasErhöhung um monatlichvonauf
1. und 2. Kindje 10,00 €154,00 €164,00 €
3. Kind16,00 €154,00 €170,00 €
4. und weitere Kinderje 16,00 €179,00 €195,00 €

Über die weiteren rechtlichen Entwicklungen werden wir in unseren nächsten Blogs informieren.

Das neue Verfahren zu Klärung der leiblichen Abstammung

Donnerstag, den 20. November 2008

Am 21.02.2008 hat der Bundestag das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ verabschiedet. Das Gesetz ist am 01.04.2008 in Kraft getreten und gibt gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB n.F. Vater, Mutter und Kind nunmehr das Recht, von dem jeweils anderen Familienmitgliedern die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Duldung einer hierfür geeigneten Probeentnahme zu verlangen. Diese Ansprüche bestehen neben und völlig unabhängig von dem abstammungsrechtlichen Statusverfahren. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist nicht die Korrektur oder Feststellung der statusrechtlichen Zuordnung eines Kindes wie bei einer Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung, sondern allein die tatsächliche Klärung der genetischen Abstammungsverhältnisse.