Rechtsanwältin Gabriele Sorgler
Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz
Monatsarchiv für November 2008
Es kann jetzt jederzeit passieren: nächtlicher Frost, plötzlicher Wintereinbruch; hier ein paar Tipps:
Eiskratzer und Bürste sollten abends mit nach Hause genommen werden, dann fällt beim Türöffnen am nächsten morgen kein Schnee ins Fahrzeug.
Sprühen sie alle Scheiben vor dem Nachtparken mit Klarsichtmittel ein, so geht das unbeliebte Kratzen um vieles leichter.
Nehmen sie abends die Scheibenwischer von der Scheibe. Beim Kratzen über noch vereiste Scheiben können die Gummilippen der Wischblätter erheblich beschädigt werden. Bei angeklebten Scheibenwischern und deren Betätigung kann es zur Beschädigung des Scheibenwischermotors, jedenfalls der Sicherung des Scheibenwischermotors kommen.
Ein Ankleben der Wischerblätter kann auch dadurch umgangen werden, dass zwischen selbige und die Scheibe abends ein Stück Pappe gelegt wird.
Benutzen sie zunächst die geriffelte Seite des Eiskratzers, angeraut lässt sich dickes Eis besser abtragen. Kratzen sie am besten zuerst waagerecht und dann von oben nach unten.
Wildunfälle – Vorsicht ist zwar das ganze Jahr geboten, zur Erinnerung aber gerade jetzt im Herbst:
Für Schäden, die durch eine Kollision mit Haarwild entstehen, ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Für Vollkaskoversicherte ist wichtig, dass die Vollkaskoversicherung immer eine Teilkaskoversicherung beinhaltet, jedoch wirkt sich ein entstandener Wildschaden in keiner Weise auf den Schadenfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung aus.
Ist es zu einem Unfall mit Wild gekommen, sollte sofort die Polizei gerufen werden und eine Bescheinigung über den Wildunfall ausgestellt werden. Nicht selten ereignen sich Unfälle mit Haarwild (beispielsweise Wildschwein, Fuchs, Reh oder Hase) ohne das es zu einem Zusammenstoß mit dem Tier kommt. Der Fahrzeugführer erschreckt und verreißt das Lenkrad. Es gibt auch viele Fahrzeugführer, die dem Tier bewusst ausweichen, um größeren Schaden zu vermeiden. Zu beachten ist, dass die Teilkaskoversicherung nur zahlt, wenn der Fahrzeugführer nachweisen kann, dass das Ausweichen als Maßnahme erforderlich war, um größeren Schaden zu vermeiden. Gemäß der geltenden Rechtsprechung muss der Fahrzeugführer dafür den Zusammenprall mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch vermieden haben. Wer für ein kleineres Tier bremst, muss nicht unbedingt ohne Versicherungsschutz bleiben. Die Vollkaskoversicherung trägt im allgemeinen die Kosten eines nicht selbst verschuldeten Unfalls, solange dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Nicht immer hat derjenige der auffährt, die Schuld!
Der bei einem Auffahrunfall geltende Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden hat dann keine Geltung, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, um links abzubiegen.
Die Annahme, dass stets derjenige Schuld habe, der aufgefahren ist, weil er unachtsam bzw. mit einem zu geringen Sicherheitsabstand gefahren ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn beide Fahrzeuge “solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die Fahrzeugbewegungen haben einstellen können” urteilte das Kammergericht Berlin.
Ist es jedoch erst kurz vor dem Unfall zu einem Spurwechsel des Vorausfahrenden gekommen, so trägt dieser durch Herbeiführung dieser tückischen Verkehrssituation die Kosten für die beschädigten Fahrzeuge allein (Kammergericht Berlin § 12 U 194/06).
Das neue Verfahren zu Klärung der leiblichen Abstammung
Am 21.02.2008 hat der Bundestag das “Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren” verabschiedet. Das Gesetz ist am 01.04.2008 in Kraft getreten und gibt gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB n.F. Vater, Mutter und Kind nunmehr das Recht, von dem jeweils anderen Familienmitgliedern die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Duldung einer hierfür geeigneten Probeentnahme zu verlangen. Diese Ansprüche bestehen neben und völlig unabhängig von dem abstammungsrechtlichen Statusverfahren. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist nicht die Korrektur oder Feststellung der statusrechtlichen Zuordnung eines Kindes wie bei einer Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung, sondern allein die tatsächliche Klärung der genetischen Abstammungsverhältnisse.