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Rechtsanwältin Gabriele Sorgler

Ihre Fachanwältin für Familienrecht am Schillerplatz

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährungsfrist im Bußgeldbereich beträgt 3 Monate. Dies bezieht sich nur auf Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsrecht. Die Verjährungsfrist von 3 Monaten kann unterbrochen werden. Dies hat stets zur Folge, dass die Frist erneut von vorn zu laufen beginnt. Am häufigsten wird die Frist bei Bußgeldsachen mit der Übersendung der schriftlichen Anhörung unterbrochen. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Zugang der Anhörung entscheidend ist, sondern deren Ausstellungsdatum. Fällt das Datum noch in die Frist der 3 Monate, ist die Verjährung wirksam unterbrochen und beginnt erst ab dem Tag der Ausstellung erneut zu laufen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nur für denjenigen ein, dem die Anhörung namentlich zugeschickt wurde. Richtet sie sich an den Halter eines Fahrzeuges der das Fahrzeug aber nicht gefahren hat, wird sie nicht für den tatsächlichen Lenker unterbrochen. D.h., die Bußgeldstelle muss innerhalb von 3 Monaten den Fahrer ermitteln und anhören. Der Erlass des Bußgeldbescheides bringt eine neue Verjährungsfrist mit sich. Diese dauert dann 6 Monate.

Weitreichende Änderungen im Familienrecht

Am 01.09.2009 wird das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft treten. Das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit – FGG – wird außer Kraft treten. Von der Reform werden grundlegende Verfahrensgesetze wie das Gerichtsverfassungsgesetz, das Rechtspflegergesetz und die Zivilprozessordnung samt Einführungsgesetz betroffen sein.

Die Änderungen in der Gerichtsverfassung haben weitreichende Bedeutung. Die Vormundschaftsgerichte werden abgeschafft und ihre Zuständigkeiten werden zum Teil den Familiengerichten, zum Teil neu zu errichtenden Betreuungsgerichten zugeordnet. Die Familiengerichte erhalten einen größeren Zuständigkeitsbereich. Neben der Erweiterung der Kindschaftssachen wird eine zusätzliche Kategorie „sonstige Familiensachen“ eingeführt.

Weitere Reformgesetze stehen an, obwohl derzeit noch nicht endgültig feststeht, ob und wann sie in Kraft treten, ist die Reform des Versorgungsausgleichs, die Reform des Zugewinnausgleichs und die Reform der Regelung von Hausrat und Ehewohnung bei Scheidung vorgesehen. Bereits in Kraft getreten ist zum 01.01.2009 das Personenstandsgesetz, dass das Verbot der kirchlichen Voraustrauung nicht mehr kennt.

Änderungen hat auch der Kindesunterhalt erfahren. Das Gesetz zur Förderung von familien- und haushaltsnahen Dienstleistungen sieht eine Erhöhung des steuerlichen Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das den Mindestunterhalt bestimmt, vor. Durch dieses Gesetz ist zudem das Kindergeld ab 01.01.2009 erhöht worden und zwar wie folgt:

für dasErhöhung um monatlichvonauf
1. und 2. Kindje 10,00 €154,00 €164,00 €
3. Kind16,00 €154,00 €170,00 €
4. und weitere Kinderje 16,00 €179,00 €195,00 €

Über die weiteren rechtlichen Entwicklungen werden wir in unseren nächsten Blogs informieren.

Der neue Bußgeldkatalog ab 01.02.2009

Die auffälligste Änderung liegt in der künftigen Zweiteilung des Katalogs, wonach auch Verkehrsverstöße, die normalerweise nur vorsätzlich begangen werden können, Bestandteil des Bußgeldkatalogs sind. Die für diese Vorsatztaten geltenden Regelbußen befinden sich im 2. Abschnitt.

Der deutlich umfangreichere 1. Abschnitt listet die Bußgelder für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten auf. Eine weitere Zweiteilung bleibt bestehen, wird aber noch augenfälliger – während sich im Bagatellbereich von bis zu 35,00 € kaum etwas ändert, fangen die Bußgelder häufig bei 70,00 € an.

Der Verordnungsgeber hat sich offenbar an der 70-Euro-Grenze des voraussichtlich 2009 in Kraft tretenden EU-Vollstreckungsabkommens orientiert und will damit sicherstellen, dass für die unfallträchtigen Verkehrsverstöße auch im EU-Ausland ansässige Verkehrssünder zur Kasse gebeten werden können.

Bei den Fahrverboten und bei den Punkten hat sich erstaunlicherweise nichts geändert. Nachfolgend eine kleine Übersicht über ausgewählte Änderungen:

VerstoßGeldbußebisherGeldbußeneuPunkte /Fahrverbot
Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 80 km/h – bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes40,00 €75,00 €Punktezahl: 1
Ungenügender Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeit von über 130 km/h – bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes60,00 €100,00 €Punktezahl: 2
Führen eine Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr250,00 €500,00 €Punktezahl: 4, Fahrverbot: 1 Monat
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten50,00 €70,00 €Punktezahl: 3
Überholen obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war oder bei unklarer Verkehrslage50,00 €100,00 €Punktezahl: 3
Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei andauernder Rotphase über 1 Sekunde125,00 €200,00 €Punktezahl: 4, Fahrverbot: 1 Monat
Verbotswidriges Benutzen von Mobil- oder Autotelefonen als Fahrzeugführer40,00 €keine ÄnderungPunktezahl: 1

Liebe Leser, liebe Mandanten!

Lassen Sie es uns mit den Worten von Henry Ford sagen:

„Zusammenkommen ist ein Beginn,

Zusammenbleiben ist ein Fortschritt,

Zusammenarbeiten ist ein Erfolg.“

In diesem Sinne bedanken wir uns auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit und das uns erwiesene Vertrauen.

Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und für das kommende Jahr 2009 ein beherztes Vorangehen bei bester Gesundheit.

Ihre

Rechtsfachwirtin Rita Wiedemann

und Ihre

Rechtsanwältin Gabriele Sorgler

Es kann jetzt jederzeit passieren: nächtlicher Frost, plötzlicher Wintereinbruch; hier ein paar Tipps:

Eiskratzer und Bürste sollten abends mit nach Hause genommen werden, dann fällt beim Türöffnen am nächsten morgen kein Schnee ins Fahrzeug.

Sprühen sie alle Scheiben vor dem Nachtparken mit Klarsichtmittel ein, so geht das unbeliebte Kratzen um vieles leichter.

Nehmen sie abends die Scheibenwischer von der Scheibe. Beim Kratzen über noch vereiste Scheiben können die Gummilippen der Wischblätter erheblich beschädigt werden. Bei angeklebten Scheibenwischern und deren Betätigung kann es zur Beschädigung des Scheibenwischermotors, jedenfalls der Sicherung des Scheibenwischermotors kommen.

Ein Ankleben der Wischerblätter kann auch dadurch umgangen werden, dass zwischen selbige und die Scheibe abends ein Stück Pappe gelegt wird.

Benutzen sie zunächst die geriffelte Seite des Eiskratzers, angeraut lässt sich dickes Eis besser abtragen. Kratzen sie am besten zuerst waagerecht und dann von oben nach unten.